Gleichartige Waren
§ 5.
(1) Als Zollwert ist der Preis gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über vergleichbare Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren eingeführt wurden.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 5 sind auch für gleichartige Waren anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004314
Dokumentnummer
NOR12047324
alte Dokumentnummer
N3198018627R
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