§ 5 Wertzollgesetz 1980

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Gleichartige Waren

§ 5.

(1) Als Zollwert ist der Preis gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über vergleichbare Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren eingeführt wurden.

(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 5 sind auch für gleichartige Waren anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004314

Dokumentnummer

NOR12047324

alte Dokumentnummer

N3198018627R

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