§ 5 Wertpapierbereinigungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 5. Anmelder.

(1) Der Eigentümer hat die aufgerufenen Wertpapiere anzumelden.

(2) Befindet sich jedoch ein aufgerufenes Wertpapier im Zeitpunkt der Anmeldung bei einer inländischen Bank in Sonderverwahrung, so hat es nur die Bank anzumelden; im Falle der Drittverwahrung von in Sonderverwahrung gegebenen Wertpapieren, kann, wenn eine inländische Bank erster Zwischenverwahrer ist, nur diese, sonst nur der Eigentümer anmelden.

(3) Den Anteil am Sammelbestand von Wertpapiersammelbanken aufgerufener Wertpapiere (Girosammelstücke) hat, wenn der erste Zwischenverwahrer eine inländische Bank ist, diese, sonst nur der Eigentümer anzumelden.

(4) Banken dürfen jedoch Wertpapiere nach Abs. 2 und 3 nicht anmelden, wenn sie diese für andere – inländische oder ausländische – Banken verwahren.

(5) Namensaktien und Zwischenscheine, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, sind durch oder für den Anmelder anzumelden, der Eigentümer wäre, wenn er die Zustimmung der Gesellschaft zum Erwerb hätte.

(6) Steht ein Wertpapier oder ein Anteil am Sammelbestand im Miteigentum, so wirkt die Anmeldung durch oder für einen Miteigentümer auch für die anderen:

(7) Verpfändete Wertpapiere kann auch der Pfandgläubiger anmelden, sofern nicht eine inländische Bank anzumelden hat (Abs. 2 und 3).

Schlagworte

Vinkulierte Aktien

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2020

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40220779

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