§ 5.
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen über die Aufnahmefähigkeit des Kapitalmarktes ist ein Kapitalmarktausschuß zu bilden. In diesen sind zu entsenden:
- 1. je ein Vertreter von vier Mitgliedern des Fachverbandes der Banken und Bankiers,
- 2. je ein Vertreter zweier Mitglieder des Fachverbandes der Sparkassen,
- 3. je ein Vertreter des Zentralinstitutes der Sparkassen, des Zentralinstitutes der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen und des Zentralinstitutes der Kreditgenossenschaften nach dem System Schultze-Delitsch,
- 4. ein Vertreter der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und
- 5. ein Vertreter der Österreichischen Postsparkasse.
(2) Die Tätigkeit im Kapitalmarktausschuß ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Gesetzesnummer
10002442
Dokumentnummer
NOR12031379
alte Dokumentnummer
N2197910587S
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