Durchführung der Erhebung
§ 5.
Für die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20009228
Dokumentnummer
NOR40172593
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