§ 5 Weber-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Fachzeichnen und Bindungslehre

§ 5.

Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen und Bindungslehre hat nach Angabe zu umfassen:

  1. 1. Umsetzen eines vorgegebenen Designs in die erforderliche Bindungstechnik,
  2. 2. Dekomponieren eines Gewebemusters und Umrechnen in die Patrone.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006958

Dokumentnummer

NOR12075932

alte Dokumentnummer

N5198910039H

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