Fachzeichnen und Bindungslehre
§ 5.
Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen und Bindungslehre hat nach Angabe zu umfassen:
- 1. Umsetzen eines vorgegebenen Designs in die erforderliche Bindungstechnik,
- 2. Dekomponieren eines Gewebemusters und Umrechnen in die Patrone.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006958
Dokumentnummer
NOR12075932
alte Dokumentnummer
N5198910039H
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