§ 5.
(1) Die Reihenfolge der Arbeiten für den Wasserwirtschaftskataster, der Untergliederung und Darstellung im einzelnen, der Vorwegnahme dringlicher Sachgebiete und der Grundlagen für Schwerpunktmaßnahmen bestimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nach Fühlungnahme mit den Ämtern der Landesregierungen.
(2) Einzelne Sachgebiete, wie zum Beispiel nutzbare Grundwasservorkommen, Hochwasserabflußgebiete und Retentionsräume können nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Planungserfordernisse schwerpunktmäßig auch für ein Bundesland oder für das ganze Bundesgebiet vorgezogen und zusammengefaßt werden. Ebenso können die für den Donaustrom selbst maßgebenden Grundlagen und Planungen einheitlich zusammengefaßt werden.
Schlagworte
Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010329
Dokumentnummer
NOR12131341
alte Dokumentnummer
N8196912145I
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