§ 5 Wasserwirtschaftskataster

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.1969

§ 5.

(1) Die Reihenfolge der Arbeiten für den Wasserwirtschaftskataster, der Untergliederung und Darstellung im einzelnen, der Vorwegnahme dringlicher Sachgebiete und der Grundlagen für Schwerpunktmaßnahmen bestimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nach Fühlungnahme mit den Ämtern der Landesregierungen.

(2) Einzelne Sachgebiete, wie zum Beispiel nutzbare Grundwasservorkommen, Hochwasserabflußgebiete und Retentionsräume können nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Planungserfordernisse schwerpunktmäßig auch für ein Bundesland oder für das ganze Bundesgebiet vorgezogen und zusammengefaßt werden. Ebenso können die für den Donaustrom selbst maßgebenden Grundlagen und Planungen einheitlich zusammengefaßt werden.

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010329

Dokumentnummer

NOR12131341

alte Dokumentnummer

N8196912145I

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