Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.
Fachzeichnen
§ 5.
Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Schnittzeichnung zum Nachweis jener einschlägigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu umfassen, die nicht bereits im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung nachzuweisen waren.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023
Gesetzesnummer
20000218
Dokumentnummer
NOR40001807
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