Fachzeichnen
§ 5.
Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Fertigungs-(Werk‑)Zeichnung zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10006997
Dokumentnummer
NOR12076230
alte Dokumentnummer
N5198911363F
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