§ 5 Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 5.

(1) Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse

  1. 1. über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik an einer inländischen Universität oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik
  1. 2. über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition
  1. 3. über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17).

(2) Die Befähigung für das auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a, c und d der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial angeführten Gegenstände eingeschränkte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

  1. 1. über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) und
  2. 2. über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition.

Schlagworte

Militärwaffe

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072486

alte Dokumentnummer

N51979163170

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