§ 5.
(1) Bei der Einfuhr aus Drittländern von Exemplaren von Arten, die nicht im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 oder Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, ist den Zollstellen eine Einfuhrbescheinigung vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, auch im innergemeinschaftlichen Handel, mit Verordnung statt der Vorlagepflicht einer Einfuhrbescheinigung gemäß Abs. 1 die Vorlagepflicht einer Einfuhrgenehmigung (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Art. 4 bis Art. 10 Formularverordnung) vorschreiben, wenn Grund zur Annahme besteht, daß bei einer Einfuhr ohne Durchführung der Prüfungen für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 das Verbreitungsgebiet der Art ungünstig beeinflußt werden kann oder die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung und die fachgerechte Pflege nicht gewährleistet wäre.
(3) Bei der Einfuhr künstlich vermehrter Pflanzen des Anhanges II des Übereinkommens ist ein von einer ausländischen Vollzugsbehörde ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis (phytosanitäres Zeugnis) als Bescheinigung gemäß Art. VII Abs. 5 des Übereinkommens anzusehen, wenn ausdrücklich angeführt ist, daß es sich um künstlich vermehrte Pflanzen im Sinne des Art. VII Abs. 5 des Übereinkommens handelt. Sofern nach den Bestimmungen des Übereinkommens für den Handel mit Hybriden von Arten, die im Übereinkommen erfaßt sind, eine Bescheinigung der künstlichen Vermehrung ausreicht, sind solche Vermerke in ausländischen Pflanzengesundheitszeugnissen (phytosanitären Zeugnissen) anzuerkennen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010976
Dokumentnummer
NOR12139471
alte Dokumentnummer
N8199654570J
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