§ 5.
(1) Landwirte können von dem für sie zuständigen Finanzamt verlangen, daß ihnen ein Betrag auf ihrem Steuerkonto gutgebracht wird, der dem ziffermäßigen Verlust entspricht, den sie durch den Umtausch jenes Höchstbetrages ihrer Geldzeichen gemäß § 4 erleiden, den sie für nach dem 15. Juli 1947 abgeliefertes Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais), Kartoffeln, Zuckerrüben, Wintergemüse und Schlacht(Stech)vieh eingenommen haben.
(2) Der Nachweis der Ablieferung [Abs.] ist durch den Schlußschein des für die Übernahme der Waren befugten Einkäufers zu erbringen.
(3) Der gemäß Abs.auf Steuerkonto gutgebrachte Betrag ist zur Abdeckung bestehender Steuerschulden zu verwenden. Ein verbleibender Rest ist bar auszuzahlen.
(4) Die Österreichische Nationalbank hat dem Bundesministerium für Finanzen auf sein Verlangen aus dem Erlös der Umtauschaktion (§ 4) den gemäß Abs.bei den Finanzämtern gutgebrachten Gesamtbetrag auf Girokonto gutzuschreiben.
Schlagworte
Schlachtvieh, Stechvieh
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042056
alte Dokumentnummer
N3194724477L
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