Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5
(1) Die Prüfarbeit hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- 1. Auswählen des Reifens,
- 2. Beurteilen der Reparaturfähigkeit,
- 3. Rauhen,
- 4. Schärfen,
- 5. Belegen,
- 6. Anrollen,
- 7. Profilschneiden,
- 8. Durchführen des Vulkanisiervorganges,
- 9. Aufziehen,
- 10. Wuchten und Montieren von Rädern und Reifen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
- 2. Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,
- 3. funktionsgerechte Ausführung.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20000067
Dokumentnummer
NOR40000671
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