Bestandteile des Voranschlags
§ 5.
(1) Der Voranschlag besteht aus
- 1. dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
- 2. dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
- 3. dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
- 4. den Beilagen nach Abs. 2 und 3.
(2) Im Voranschlag sind voranzustellen
- 1. die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a),
- 2. die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b),
- 3. der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b).
(3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
- 1. die Personaldaten gemäß dem letztgültigen Österreichischen Stabilitätspakt; d.i. ein Nachweis über den Aufwand für Personal, getrennt nach Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger (Anlage 4),
- 2. einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern sind (Anlage 6a),
- 3. einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
- 4. einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c bis 6e),
- 5. einen Nachweis über Finanzschulden von Krankenanstalten oder –betriebsgesellschaften der Länder (einschließlich Wien) (Anlage 6f),
- 6. einen Nachweis über die veranschlagten haushaltsinternen Vergütungen (Anlage 6g).
Schlagworte
Mittelaufbringungsgruppe, Mittelverwendungsgruppe, Voranschlagsquerschnitt, Vertragsbedienstete, Ruhegenussempfänger
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40175439
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