§ 5 VRV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2015

Bestandteile des Voranschlags

§ 5.

(1) Der Voranschlag besteht aus

  1. 1. dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
  2. 2. dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
  3. 3. dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
  4. 4. den Beilagen nach Abs. 2 und 3.

(2) Im Voranschlag sind voranzustellen

  1. 1. die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a),
  2. 2. die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b),
  3. 3. der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b).

(3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:

  1. 1. die Personaldaten gemäß dem letztgültigen Österreichischen Stabilitätspakt; d.i. ein Nachweis über den Aufwand für Personal, getrennt nach Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger (Anlage 4),
  2. 2. einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern sind (Anlage 6a),
  3. 3. einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
  4. 4. einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c bis 6e),
  5. 5. einen Nachweis über Finanzschulden von Krankenanstalten oder –betriebsgesellschaften der Länder (einschließlich Wien) (Anlage 6f),
  6. 6. einen Nachweis über die veranschlagten haushaltsinternen Vergütungen (Anlage 6g).

Schlagworte

Mittelaufbringungsgruppe, Mittelverwendungsgruppe, Voranschlagsquerschnitt, Vertragsbedienstete, Ruhegenussempfänger

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175439

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