§ 5 Vorschrift für die Gebäudeaufseherprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1965

§ 5.

(1) Die Prüfung findet in der Regel fallweise statt. Werden Prüfungstermine bestimmt, so sind sie so anzuberaumen, daß die Prüfungen vor Ablauf des Monates Juni oder Dezember zum Abschlusse gebracht werden können. Prüfungstermine sind mindestens vier Wochen vorher zu verlautbaren; in der Verlautbarung ist der Zeitpunkt bekanntzugeben, bis zu welchem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung einzubringen sind.

(2) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich im Dienstweg bei der Prüfungskommission anzusuchen; das Gesuch ist mit dem Nachweis über die Erfüllung der im § 1 vorgesehenen Erfordernisse zu belegen.

(3) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt unter gleichzeitiger Anberaumung des Prüfungstages durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission; der Prüfungswerber hat keinen Anspruch an einem anderen als dem festgesetzten Tag geprüft zu werden.

Schlagworte

Termin, Antrag

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008208

Dokumentnummer

NOR12095200

alte Dokumentnummer

N6196515635S

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