Prüfungstermine
§ 5.
Die Vorprüfung ist zum Haupttermin innerhalb der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres, zum ersten Nebentermin innerhalb der letzten zwei Wochen des ersten Semesters, zum zweiten Nebentermin in der viert- oder drittletzten Woche des Unterrichtsjahres durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009669
Dokumentnummer
NOR12122409
alte Dokumentnummer
N7198816865J
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