§ 5 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2022

Prüfungsgebiete an allgemeinbildenden höheren Schulen

§ 5.

Abweichend von der in der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, vorgegebenen Anzahl an Themenbereichen ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011783

Dokumentnummer

NOR40240966

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