§ 5 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2020

Prüfungskommissionen

§ 5.

(1) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, und § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, als Mitglieder an:

  1. 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder ein von der Schulleitung zu bestellender Abteilungsvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson als Vorsitzender,
  2. 2. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in den Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV der Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson oder der Studienkoordinator,
  3. 3. jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 SchUG oder § 33 Abs. 3 Z 1 SchUG-BKV betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
  4. 4. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzender).

(2) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.

(3) An jeder Schule sind so viele Prüfungskommissionen zu bilden, dass die abschließenden Prüfungen des Haupttermins 2020 am 30. Juni 2020 beendet sind.

(4) Auf Prüfungskommissionen der Berufsreifeprüfung ist die Bestimmung des § 5 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, anzuwenden.

(5) Bei Kandidatinnen und Kandidaten die gemäß § 40 SchUG zu Wiederholung von Teilprüfungen antreten ist die Schulleitung, ein von der Schulleitung zu bestellender Abteilungsvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson Vorsitzender. Das Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 SchUG entfällt.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2020

Gesetzesnummer

20011135

Dokumentnummer

NOR40224258

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