§ 5 VOEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 5.

(1) Sachschäden sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag zu ersetzen. Im Fall des § 4 Abs. 1 Z 2 sind Sachschäden nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag und nur dann zu ersetzen, wenn durch dasselbe Schadensereignis eine Person getötet wurde oder eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB erlitt.

(2) Im Fall des § 4 Abs. 1 Z 5 sind die Entschädigungsleistungen mit 0,5 vom Hundert des gesamten Prämienaufkommens aller Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer in jedem Kalenderjahr begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40088425

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)