§ 5 VMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Art der Veröffentlichung

§ 5.

(1) Die Veröffentlichungen gemäß §§ 1, 2 und 4 haben gemäß dem 3. Hauptstück und gemäß der Sprachregelung des § 85 Abs. 1 bis 4 BörseG zu erfolgen.

(2) Der Emittent hat Veröffentlichungen gemäß §§ 1, 2 und 4 auch im Internet auf seinen Internet-Seiten zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Hauptseite (Homepage) der Internet-Seiten des Emittenten einen deutlich erkennbaren Hinweis auf die Seite mit den Veröffentlichungen zu enthalten. Die Veröffentlichungen haben auf den Internet-Seiten des Emittenten für eine Dauer von mindestens sechs Monaten allgemein zugänglich zu sein. Die Verpflichtungen nach diesem Absatz entfallen, wenn der Emittent über keine ihm zuzurechnenden Internet-Seiten verfügt.

(3) Die Veröffentlichung im Internet gemäß Abs. 2 darf nicht vor der Veröffentlichung gemäß § 82 Abs. 8 BörseG erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 113/2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20004025

Dokumentnummer

NOR40097517

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