§ 5 VKRStV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.2017

In- und Außerkrafttreten

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen; zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Pensionskassengesetzes (Verwaltungskostenrückstellungsverordnung), BGBl. II Nr. 16/2001, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2017 enden.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008666

Dokumentnummer

NOR40192040

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