§ 5 Vieh-Meldeverordnung 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Häufigkeit und Zeitpunkt der Meldungen

§ 5.

Die Meldungen gemäß den §§ 8 bis 12 haben wöchentlich für den Zeitraum Montag bis Sonntag zu erfolgen und haben am Dienstag nach Ablauf der Kalenderwoche bei der AMA einzulangen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010562

Dokumentnummer

NOR40212467

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