Häufigkeit und Zeitpunkt der Meldungen
§ 5.
Die Meldungen gemäß den §§ 8 bis 12 haben wöchentlich für den Zeitraum Montag bis Sonntag zu erfolgen und haben am Dienstag nach Ablauf der Kalenderwoche bei der AMA einzulangen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20010562
Dokumentnummer
NOR40212467
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