Häufigkeit und Zeitpunkt der Meldungen
§ 5.
Die Meldungen gemäß den §§ 8 bis 12 haben wöchentlich zu erfolgen und haben am Dienstag nach Ablauf der Kalenderwoche bei der AMA einzulangen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20008953
Dokumentnummer
NOR40165002
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