Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfungen
§ 5.
(1) Zur ersten Diplomprüfung sind folgende Vorprüfungen abzulegen:
- 1. Zoologie;
- 2. Haustierkunde;
- 3. Grundlagen der Medizinischen Physik;
- 4. Grundlagen der Medizinischen Biochemie.
(2) Die Vorprüfungen sind in schriftlicher Form abzulegen.
(3) Für die dritte Wiederholung einer Prüfung hat der Präses der Prüfungskommission einen Prüfungssenat aus einem Fachprüfer und zwei weiteren zumindest fachnahen Prüfern zu bilden.
(4) Die Zulassung zu sämtlichen Lehrveranstaltungen – mit Ausnahme der Vorlesungen – setzt die Absolvierung aller Vorprüfungen voraus.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124865
alte Dokumentnummer
N7199327943J
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