Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 50/2016).
Personal
§ 5.
Die Anforderungen des § 10 Abs. 4 und 5 SigV an die Fachkunde und Sicherheit des für die Ausstellung und die weitere Verwaltung sicherer Signaturen beim Zertifizierungsdienstanbieter eingesetzten Personals gelten auch hinsichtlich der Verwaltungssignaturen. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Anforderungen sind im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters darzustellen.
Schlagworte
Zertifizierungsdiensteanbieter
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Gesetzesnummer
20003275
Dokumentnummer
NOR40051153
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