§ 5 VerwSigV

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.2004

Personal

§ 5

Die Anforderungen des § 10 Abs. 4 und 5 SigV an die Fachkunde und Sicherheit des für die Ausstellung und die weitere Verwaltung sicherer Signaturen beim Zertifizierungsdienstanbieter eingesetzten Personals gelten auch hinsichtlich der Verwaltungssignaturen. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Anforderungen sind im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters darzustellen.

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