§ 5 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen

§ 5

(1) Ist der Umfang einer Betriebsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden.

(2) Überschreitet eine Verwertungsgesellschaft bei der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen die Grenzen ihrer Betriebsgenehmigung, dann hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen der Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die Unterlassung aufzutragen.

(3) Die Übertragung von Rechten an eine Verwertungsgesellschaft zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung ist unwirksam, soweit sie über die Grenzen der Betriebsgenehmigung der Verwertungsgesellschaft hinausgeht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)