§ 5.
(1) Die Gemeindevorstehung hat die eingelaufene Anzeige unverzüglich im kürzesten Wege an die Tierkörperverwertungsanstalt weiterzuleiten; sie ist zur Überwachung der rechtzeitigen Abholung der Gegenstände berufen.
(2) Sie hat weiters über die aus ihrem Bereiche an die Tierkörperverwertungsanstalt abgegebenen Gegenstände Vormerkungen zu führen.
(3) Ebenso haben die Fleischbeschauer und Schlachthaustierärzte Vormerkungen über die abgelieferten Gegenstände zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10010180
Dokumentnummer
NOR12129152
alte Dokumentnummer
N8191937403L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)