§ 5 Verteilungsgesetz Ungarn

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1964

§ 6.

(1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung österreichischen physischen oder juristischen Personen, entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) sich ergebenden Beteiligung an der Personengesellschaft, zu gewähren.

(2) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt der Maßnahme (§ 8) aufgelöst worden, so sind die nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 31. Oktober 1964 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20010376

Dokumentnummer

NOR40209276

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