§ 5 Verpflichtungszeiträume von Zeitsoldaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 5.

(1) Für Zeitsoldaten, die das Bundesrealgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie besuchen, können Verpflichtungszeiträume von Weiterverpflichtungen oder neuerlichen Verpflichtungen insoweit von den in den §§ 3 und 4 genannten Verpflichtungszeiträumen abweichen, als dies der Ausbildungsgang an der genannten Schule erfordert.

(2) Nach Beendigung des Besuches der in Abs. 1 genannten Schule richtet sich der Verpflichtungszeitraum einer Weiterverpflichtung nach § 3 Abs. 2, der Verpflichtungszeitraum einer neuerlichen Verpflichtung nach § 4.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10005663

Dokumentnummer

NOR12067090

alte Dokumentnummer

N4199851130L

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