§ 5.
(1) Für Zeitsoldaten, die das Bundesrealgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie besuchen, können Verpflichtungszeiträume von Weiterverpflichtungen oder neuerlichen Verpflichtungen insoweit von den in den §§ 3 und 4 genannten Verpflichtungszeiträumen abweichen, als dies der Ausbildungsgang an der genannten Schule erfordert.
(2) Nach Beendigung des Besuches der in Abs. 1 genannten Schule richtet sich der Verpflichtungszeitraum einer Weiterverpflichtung nach § 3 Abs. 2, der Verpflichtungszeitraum einer neuerlichen Verpflichtung nach § 4.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10005663
Dokumentnummer
NOR12067090
alte Dokumentnummer
N4199851130L
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