§ 5.
(1) An jenen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung des Direktors angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
(2) Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen sind als Klassen zu zählen.
(3) Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit oder ein Lehr- und Versuchsforst bei einer Mindestgröße von 500 ha oder eine Versuchsanstalt unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung des Schulleiters einer Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt entspricht 20 Klassen.
Schlagworte
Lehrforst
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
10009103
Dokumentnummer
NOR12115212
alte Dokumentnummer
N6199813173U
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