§ 5 Verordnung zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

§ 5.

(1) An jenen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung des Direktors angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.

(2) Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen sind als Klassen zu zählen.

(3) Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit oder ein Lehr- und Versuchsforst bei einer Mindestgröße von 500 ha oder eine Versuchsanstalt unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung des Schulleiters einer Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt entspricht 20 Klassen.

Schlagworte

Lehrforst

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10009103

Dokumentnummer

NOR12115212

alte Dokumentnummer

N6199813173U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)