materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 31/2010
Gliederung der Daten
§ 5.
(1) Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie – mit Ausnahme der in § 2 Z 3 und 4 und § 4 Z 4 und 5 genannten Daten – als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen und diesen gleichzuhaltenden besoldungsrechtlichen Merkmalen auszuweisen.
(2) Alle Daten sind nach Dienstbehörden aufzugliedern.
Schlagworte
Frauenanteil, Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2023
Gesetzesnummer
10008879
Dokumentnummer
NOR12107616
alte Dokumentnummer
N6199330741J
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