§ 5 Verordnung über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 31/2010

Gliederung der Daten

§ 5.

(1) Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie – mit Ausnahme der in § 2 Z 3 und 4 und § 4 Z 4 und 5 genannten Daten – als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen und diesen gleichzuhaltenden besoldungsrechtlichen Merkmalen auszuweisen.

(2) Alle Daten sind nach Dienstbehörden aufzugliedern.

Schlagworte

Frauenanteil, Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2023

Gesetzesnummer

10008879

Dokumentnummer

NOR12107616

alte Dokumentnummer

N6199330741J

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