§ 5.
Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
Schlagworte
Anzahl der Mitglieder
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10000614
Dokumentnummer
NOR12008960
alte Dokumentnummer
N11977154640
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