§ 5.
Die Bausparkasse hat im Zuge der Anforderung des zu erstattenden Steuerbetrages im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt Wien 1/23 zu übermitteln:
- - Bezeichnung der Bausparkasse
- - Nummer des Bausparvertrages
- - Name des Abgabepflichtigen
- - Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
- - Adresse des Abgabepflichtigen
- - Name des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
- - Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für den (Ehe)Partner eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
- - Name des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
- - Sozialversicherungsnummer des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für das Kind eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
- - Beginn der Prämienbegünstigung für mitberücksichtigte Personen
- - Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung (eingezahlte prämienwirksame Beiträge)
- - Vertragsbeginn des Bausparvertrages
- - Ende der Prämienbegünstigung.
Schlagworte
Ehepartner
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20004310
Dokumentnummer
NOR40069300
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