§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/296

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2005

§ 5.

Die Bausparkasse hat im Zuge der Anforderung des zu erstattenden Steuerbetrages im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt Wien 1/23 zu übermitteln:

  1. - Bezeichnung der Bausparkasse
  2. - Nummer des Bausparvertrages
  3. - Name des Abgabepflichtigen
  4. - Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  5. - Adresse des Abgabepflichtigen
  6. - Name des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
  7. - Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für den (Ehe)Partner eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  8. - Name des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde
  9. - Sozialversicherungsnummer des Kindes, wenn der Erhöhungsbetrag geltend gemacht wurde (wurde für das Kind eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  10. - Beginn der Prämienbegünstigung für mitberücksichtigte Personen
  11. - Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung (eingezahlte prämienwirksame Beiträge)
  12. - Vertragsbeginn des Bausparvertrages
  13. - Ende der Prämienbegünstigung.

Schlagworte

Ehepartner

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20004310

Dokumentnummer

NOR40069300

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