§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 2003/529

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2005

§ 5.

Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege von FinanzOnline folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung dem Finanzamt Wien 1/23 zu übermitteln:

  1. - Bezeichnung des Rechtsträgers
  2. - Vertragsnummer
  3. - Name des Abgabepflichtigen
  4. - Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen)
  5. - Adresse des Abgabepflichtigen
  6. - Bemessungsgrundlage für die Prämienbegünstigung
  7. - Höhe der Prämie
  8. - Datum der Unterschrift der Abgabenerklärung.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20003028

Dokumentnummer

NOR40062297

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