§ 5
§ 5. Die Verordnung ist erstmals auf die Übermittlung von Voranmeldungen für den Zeitraum April 2003 anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 5
§ 5. Die Verordnung ist erstmals auf die Übermittlung von Voranmeldungen für den Zeitraum April 2003 anzuwenden.
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