§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/441

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1999

§ 5

§ 5. Der Rechtsträger hat im Zuge der Antragstellung auf Prämienerstattung im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten auf Grund der Abgabenerklärung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)