§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/228

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1999

Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 und letztmalig für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden (vgl. § 6).

§ 5.

Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, daß der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005146

Dokumentnummer

NOR12057205

alte Dokumentnummer

N3199913286Y

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