§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 1998/107

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1998

§ 5.

In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229a Abs. 1 GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei der örtlich zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

10009107

Dokumentnummer

NOR12115255

alte Dokumentnummer

N6199813260I

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