§ 5.
In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229a Abs. 1 GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei der örtlich zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Gesetzesnummer
10009107
Dokumentnummer
NOR12115255
alte Dokumentnummer
N6199813260I
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