§ 5 Verordnung - BMF-BGBl II 1997/430

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Bezugszeitraum: 1. 1. 1997 - 31. 12. 2000 (vgl. § 14)

Gartenbau

§ 5.

(1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

(2) Die Betriebsausgaben können mit einem Durchschnittssatz von 60% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 1997 mit 70% angesetzt werden. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

(3) Der Abzug der gemäß Abs. 2 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Gartenbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe höchstens jedoch bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abzusetzen.

(4) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig ingesamt nicht mehr als 20 000 S jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

1. Für den Anbau von Gemüse

je m2 der Schilling

a) Freilandfläche

aa) einkulturig 4

bb) mehrkulturig 7

b) überdachten Kulturflächen

aa) bei Plastikfolientunnel

bis 3,5 m Basisbreite 7

über 3,5 m Basisbreite 14

bb) bei Niederglas (Mistbeete,

Erdhäuser) 14

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 16

heizbar 20

dd) bei stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 18

heizbar 22

2. für den Anbau von Blumen und Stauden

je m2 der Schilling

a) Freilandfläche

aa) einkulturig 5

bb) mehrkulturig 8

b) überdachten Kulturflächen

aa) bei Plastikfolientunnel

bis 3,5 m Basisbreite 8

über 3,5 m Basisbreite 18

bb) bei Niederglas (Mistbeete,

Erdhäuser) 18

cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 20

heizbar 30

dd) bei stabilen Gewächshäusern

nicht heizbar 25

heizbar 45

3. für Baumschulen

je m2 der Schilling

a) Fläche zur Heranzucht von

Obstgehölzen und Beerensträuchern 8

b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen 10

(5) Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließen. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.

(6) Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10005065

Dokumentnummer

NOR12055841

alte Dokumentnummer

N3199711700I

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