§ 5
- 1. Verträge der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risken betreffen,
- 2. Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und
- 3. Verträge ohne Gewinnbeteiligung.
(2) Der verwendete Zinssatz muß in den Fällen des Abs. 1 um einen angemessenen Wert niedriger sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.
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