§ 5 Verordnung - BMF-BGBl 1995/70

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 5

(1) § 2 gilt nicht für

  1. 1. Verträge der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risken betreffen,
  2. 2. Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und
  3. 3. Verträge ohne Gewinnbeteiligung.

(2) Der verwendete Zinssatz muß in den Fällen des Abs. 1 um einen angemessenen Wert niedriger sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.

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