Brenndauer, Brennfrist
§ 5.
Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Abfindungsanmeldung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist. Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Sie kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr ohne Begründung unterbrochen werden. Die Brenndauer kann in anderer Weise unterbrochen werden, wenn der Grund für die Unterbrechung insbesondere durch Umstände, die
- 1. nicht im Einflußbereich des Abfindungsberechtigten liegen oder
- 2. in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes des Abfindungsberechtigten
- bedingt ist und in der Abfindungsanmeldung erklärt wird. Brennfrist sind der Teil oder die Teile der Brenndauer, innerhalb welchen an einem Tag Alkohol hergestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10004941
Dokumentnummer
NOR12054309
alte Dokumentnummer
N3199545150J
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