§ 5 Verordnung - BMF-BGBl 1995/39

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Brenndauer, Brennfrist

§ 5.

Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Abfindungsanmeldung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist. Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Sie kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr ohne Begründung unterbrochen werden. Die Brenndauer kann in anderer Weise unterbrochen werden, wenn der Grund für die Unterbrechung insbesondere durch Umstände, die

  1. 1. nicht im Einflußbereich des Abfindungsberechtigten liegen oder
  2. 2. in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes des Abfindungsberechtigten

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10004941

Dokumentnummer

NOR12054309

alte Dokumentnummer

N3199545150J

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