§ 5 Verordnung - BMF-BGBl 1995/3

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 5.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs gemäß Artikel 145 bis 160 der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, bleiben diese nur verbrauchsteuerfrei, wenn sie ohne eine Befreiung, Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuern aus dem Zollgebiet ausgeführt worden waren. Waren, die in einem Drittland so verändert wurden, daß sich dadurch eine Verbrauchsteuerbelastung oder eine höhere Verbrauchsteuerbelastung ergeben würde, sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

10004946

Dokumentnummer

NOR12054360

alte Dokumentnummer

N3199545244J

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