§ 5.
Der Inhaber des Bausparvertrages wird gemäß § 95 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 unmittelbar in Anspruch genommen, wenn er gegenüber der Bausparkasse eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 2 nicht nachgekommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Gesetzesnummer
10004636
Dokumentnummer
NOR12050641
alte Dokumentnummer
N3199010093L
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