§ 5.
(1) In Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, sind bereits bestehende und unverändert bleibende Grenzpunkte des von der Vermessung betroffenen Grundstückes in die Vermessung einzubeziehen, wenn
- 1. hinsichtlich dieses Grundstückes der Grundsteuerkataster noch nicht in einen Grenzkataster umgewandelt ist und
- 2. keiner dieser Grenzpunkte von der neu entstehenden Grenze mehr als 150 m entfernt ist.
(2) Die Benützungsarten der von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind innerhalb des sich aus Abs. 1 Z 2 ergebenden Bereiches zu erheben.
(3) Abs. 1 und 2 finden auf Grenzvermessungen für die in §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke und auf Restflächen keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10012318
Dokumentnummer
NOR12154611
alte Dokumentnummer
N9199421831L
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