§ 5 VermV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1994

§ 5.

(1) In Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, sind bereits bestehende und unverändert bleibende Grenzpunkte des von der Vermessung betroffenen Grundstückes in die Vermessung einzubeziehen, wenn

  1. 1. hinsichtlich dieses Grundstückes der Grundsteuerkataster noch nicht in einen Grenzkataster umgewandelt ist und
  2. 2. keiner dieser Grenzpunkte von der neu entstehenden Grenze mehr als 150 m entfernt ist.

(2) Die Benützungsarten der von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind innerhalb des sich aus Abs. 1 Z 2 ergebenden Bereiches zu erheben.

(3) Abs. 1 und 2 finden auf Grenzvermessungen für die in §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke und auf Restflächen keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10012318

Dokumentnummer

NOR12154611

alte Dokumentnummer

N9199421831L

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