Theoretische Prüfung
§ 5.
Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012635
Dokumentnummer
NOR40262986
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)