§ 5 Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Theoretische Prüfung

§ 5.

Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012635

Dokumentnummer

NOR40262986

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)