§ 5 Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.1992

Feststellung der Zielerreichung

§ 5.

Die Feststellung der Zielerreichung durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erfolgt jeweils durch Abfallmengenerhebungen, sowie durch von den betroffenen Wirtschaftskreisen vorzulegende Daten und allenfalls notwendige korrespondierende Marktanalysen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010711

Dokumentnummer

NOR12135993

alte Dokumentnummer

N8199223130J

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