Strafbestimmungen
§ 5.
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 des Vermarktungsnormengesetzes 2007 begeht, wer
- 1. entgegen § 3 ohne Angabe der Klasse für Erzeugnisse wirbt, für die spezielle Vermarktungsnormen bestehen.
- 2. ein anderes als ein in Art. 3 (Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung der Vermarktungsnormen) der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genanntes Erzeugnis, für das Vermarktungsnormen bestehen, in Verkehr bringt,
- 3. entgegen Art. 4 (Kennzeichnungsangaben) und Art. 5 (Kennzeichnungsangaben auf der Einzelhandelsstufe) der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ein Erzeugnis, für das spezielle Vermarktungsnormen bestehen, ungekennzeichnet, mangelhaft, unwahr oder nicht in der richtigen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt,
- 4. entgegen Art 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 die erforderlichen Informationen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank nicht übermittelt,
- 5. entgegen Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 den Kontrollstellen die für die Organisation und Durchführung der Kontrollen notwendigen Informationen nicht mitteilt,
- 6. entgegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ein Erzeugnis in Drittländer ausführt,
- 7. entgegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ein Erzeugnis aus Drittländern einführt,
- 8. entgegen Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 Waren, die Gegenstand eines Beanstandungsprotokolls sind, ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt oder in Verkehr bringt.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Gesetzesnummer
20007040
Dokumentnummer
NOR40123619
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