§ 5.
Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz wird bis 31. Dezember 1955 verlängert:
- 1. für Ansprüche auf Vermögen, das Stiftungen und Fonds entzogen worden ist, die während der deutschen Besetzung Österreichs aufgelöst worden sind und am 1. Dezember 1953 in ihrer Rechtspersönlichkeit noch nicht wiederhergestellt waren,
- 2. für Ansprüche auf Vermögen, das am 30. Juni 1952 ganz oder teilweise unter öffentlicher Verwaltung gemäß § 2 Abs. 1 lit. e des Verwaltergesetzes, BGBl. Nr. 157/1946, gestanden ist,
- 3. für Ansprüche auf Vermögen, sofern die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften von einer Tatsache abhängt, die außerhalb der österreichischen Rechtsordnung liegt oder das Recht durch eine solche Tatsache betroffen wird. Die zur Entscheidung über den Rückstellungsanspruch zuständige Stelle hat, falls eine Partei sich auf eine solche Tatsache beruft und die Stelle das Vorliegen dieser Tatsache verneinen zu müssen glaubt, vom Bundesministerium für Finanzen eine Äußerung einzuholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Gesetzesnummer
20010169
Dokumentnummer
NOR40200936
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