§ 5 Verjährung des Verzinsungsanspruches aus Staatsschuldverschreibungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1875

§. 5.

Dieses Gesetz hat auch auf jene Fälle, in welchen die im §. 2 desselben für den Beginn der Verjährungsfrist bestimmten Termine schon vor dem Zeitpuncte seines Wirksamwerdens eingetreten sind, Anwendung zu finden. Jedoch ist die Verjährungsfrist, wenn sie hiernach vor dem 1. Jänner 1881 ihr Ende erreichen würde, erst als an dem 1. Jänner 1881 verstrichen anzusehen.

Schlagworte

Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10003730

Dokumentnummer

NOR12041257

alte Dokumentnummer

N3187515736S

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