§ 5 VerGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Verantwortlicher

§ 5.

(1) Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber bei Antragstellung zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenanwendung für das ZVR zu benennen.

(2) Als Verantwortliche können auch Dienstleister in Anspruch genommen und benannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40062677

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