Verantwortlicher
§ 5.
(1) Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber bei Antragstellung zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenanwendung für das ZVR zu benennen.
(2) Als Verantwortliche können auch Dienstleister in Anspruch genommen und benannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20003945
Dokumentnummer
NOR40062677
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