§ 5 Vergütungsverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2015

1. zum Bezugszeitraum vgl. § 11 2. zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 11 Abs. 2 Vergütungsverordnung 2024, BGBl. II Nr. 337/2024

Anrechnung von Fallpauschalen

§ 5.

Die nach den §§ 2 und 3 jeweils zu gewährende Vergütung ist auf eine Vergütung nach den §§ 1 und 2 anzurechnen, soweit das Tätigwerden des Senats denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Vergütungen nach § 3 für die Prüfung von Anträgen auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 21 Abs. 4 ÜbG werden nicht auf eine allfällige Vergütung nach § 1 angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024

Gesetzesnummer

20009136

Dokumentnummer

NOR40170049

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